Schenkungsrückforderung durch das Sozialamt
Immer mehr Menschen sind im Alter auf Grundsicherung zur Deckung des Lebensbedarfs und der Pflegekosten angewiesen. Das Sozialamt prüft in solchen Fällen auch, ob innerhalb der letzten Jahre Schenkungen erfolgten, welche nunmehr wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können. Rechtliche Grundlage dazu bietet § 528 BGB.
Eine Rückforderung ist möglich, wenn die Schenkung nicht mehr al s10 Jahre zurückliegt.
Der Beschenkte kann sich aus verschiedenen Gründen gegen die Rückforderung wehren. Zu prüfen ist als erstes, ob es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt, oder ob damals der Leistung des Schenkers eine Gegenleistung des Beschenkten gegenüberstand. Auch Pflicht- und Anstandsschenkungen, Ausstattungen sowie unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterliegen nicht dem Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB.
Vorsicht ist geboten, wenn dem Geschenk Gegenleistungen in Form von Pflegeleistungen gegenübergestellt werden sollen. Pflege von Angehörigen wird häufig als familiäre Pflicht betrachtet, welche über das Geld der Pflegeversicherung hinaus nicht gesondert vergütet werden soll.
Der Beschenkte kann sich auch gegen die Rückforderung wehren, wenn er durch die Rückgabe selber verarmen würde. Dabei kann auch die Gefährdung der eigenen Altersvorsorge eine Verarmung darstellen.
Ebenso ist eine Rückforderung nicht möglich, wenn Geschenk nicht mehr vorhanden ist. In diesem Fall sind die Voraussetzungen der Entreicherung sorgfältig zu prüfen.
Der Rückforderungsanspruch kann vom Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Auch private Leistungserbringer, zum Beispiel Pflegeheime können Ansprüche gegen Beschenkte gerichtlich geltend machen.