Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Immer größere Bedeutung bekommen Regelungen zwischen nicht verheirateten Paaren. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft untersteht nicht dem vollen Schutz der Familie gem. Art 6 GG. Daher muss sich der wirtschaftlich schwächere Partner selber absichern. Sobald ein Paar ein größeres gemeinsames Projekt in Angriff nimmt, zum Beispiel einen gemeinsamen Hauskauf, sollte eine vertragliche Vereinbarung auf keinen Fall fehlen. Die einzelnen Bedürfnisse beider Partner fließen in die individuell angepasste Vertragsgestaltung hinein.
Je nach Situation ist gemeinsames Eigentum oder Alleineigentum eines Partners sinnvoll. Dem anderen Partner kann ein Nießbrauchsrecht oder ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden. Zu berücksichtigen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes Partners und eine Regelung, wie sie in der Partnerschaft zur Geltung kommt.
Auch erbrechtliche Regelungen sollten in einem solchen Vertrag nicht fehlen.