Rechtsanwaltskosten
Die Kosten für eine rechtliche Beratung richten sich nach dem zeitlichen Umfang.
Für die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung fallen Gebühren nach den gesetzlichen Grundlagen (RVG) an. Möglich sind auch individuelle Honorarvereinbarungen.
In familienrechtlichen Angelegenheiten übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel eine Erstberatung, in sozialrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Bringen Sie die Angaben zur Ihrer Rechtschutzversicherung zum Ersttermin mit, damit ich den Deckungsschutz für Sie klären kann.
Sie haben die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich berate und vertrete Sie gerne, wenn Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zum ersten Termin mitbringen. In diesem Fall fällt nur die Pauschalgebühr von 15 € an, es sei denn, wir treffen einen andere Vereinbarung.
Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, beachten Sie bitte folgendes:
Der "Berechtigungsschein für Beratungshilfe" ist bei Ihrem Amtsgericht erhältlich. Vorzulegen sind in der Regel Unterlagen über Einkommen (ggf. Bewilligungsbescheid Grundsicherung), Ausgaben (z.B. Unterhaltsszahlungen, Mietkosten) und Vermögen (inkl. aktueller Kontostand).
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Ein Formular für einen schriftlichen Antrag - mit weiteren Informationen zum Thema - finden Sie hier.
Anträge werden Montags, Mittwochs und Freitags zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Kassels entgegengenommen und gleich bearbeitet.
Eine Beratung bei ist ist nur möglich, wenn Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe vorgelegen. Eine nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe durch mich ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Für gerichtliche Verfahren kann ich für Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Diese deckt - sofern sie bewilligt wird - die Kosten meiner Prozessführung ab. Das entsprechende Formular inkl. Ausfüllhinweise erhalten Sie von mir, Sie können es hier runterladen.
Bitte beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe die Kosten des eigenen Anwalts, Gerichtskosten (inkl. ggf. Gutachterkosten) übernimmt.
Nicht abgedeckt sind die Kosten der gegnerischen Partei. Allerdings fallen in sozialrechtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren an und die Behörde als Gegenseite darf von Ihnen keinen Kostenersatz verlangen - auch nicht, wenn die Behörde gewinnt.