Elternunterhalt
Erfreulicherweise werden die Menschen immer älter. Die höhere Lebenserwartung und die schleichende Verarmung der Rentnergeneration führen aber dazu, dass immer mehr ältere Menschen auf ergänzende Grundsicherung angewiesen sind.
Spätestens bei der Übersiedlung in ein Pflegeheim kommt das in Anspruch genommene Sozialamt auf die Kinder zu und fordert im Namen der Eltern Unterhalt. Rechtsgrundlage dazu bietet § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Für die Berechnung des Unterhalts sind die Kinder verpfichtet, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen und Belege vorzulegen. Auch über das Einkommen und Vermögen des Ehegatten ist Auskunft zu erteilen, hier ist eine Belegpflicht allerdings nicht gegeben.
Bei der Berechnung des Unterhalts wird dem Pflichtigen ein Selbstbehalt zugestanden, welcher deutlich höher liegt als gegenüber minderjährigen Kindern, volljährigen Kiindern oder Ehegatten. Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass der Lebensstandard des erwachsenen unterhaltspflichtigen Kindes nicht nachhaltig geschmälert werden darf. Damit das Sozialamt alle Belastungen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigen kann, ist es daher wichtig, sämtliche regelmäßigen Ausgaben anzugeben und zu belegen.
Grundsätzlich kann der Sozialhilfeträger auch verlangen, den Stamm des Vermögens für den Elternunterhalt einzusetzen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass der eigene Lebensstandard des Kindes besonderen Schutz genießt. Dies bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige sein Vermögen nur insoweit einsetzen muss, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft - also auch im eigenen Rentenalter - zu befriedigen (BGH, 21.11.2012, XII ZR 150/1). Damit bleibt nicht nur das Vermögen unangetastet, welches der Unterhaltspflichtige durch zusätzliche Altersvorsorge während der gesamten Dauer seines Erwerbslebens vom Einommen abziehen konnte (5 % des Bruttoeinkommens), sondern auch weiteres Vermögen, soweit es zu Deckung der eigenen angemessenen Altersvorsorge notwendig ist.
Schwierig ist es, Elternunterhalt mit der Begründung abzuwenden, dass der unterhaltsberechigte Elternteil gegenüber dem Kind schwer gefehlt habe. Der BGH hat in der Entscheidung vom 12.2.2014, XII ZB 607/12 erneut bestätigt, dass dazu hohe Hürden zu übewinden sind.
Die Berechnung des Elternunterhalts erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen wie für andere Unterhaltsberechtigte auch. Schwierigkeiten bereitet die Berechnung, wenn das unterhaltsverpflichtete Kind weniger verdient als sein Ehegatte. Dann ist die Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines individuellen Famienselbstbehalts folgendermaßen zu ermitteln: Aus dem gemeinsamen Familieneinkommen berechnet sich der Familienbedarf der beiden Ehegatten. Dieser besteht aus der Summe von Grundselbstbehalt und der Hälfte der Differenz zwischen dem bereingten Einkommen beider Ehegatten und dem Grundselbstbehalt. Der Familienbedarf wird vom Unterhaltspflichtigen zu einem Anteil abgedeckt, welcher seinem Anteil am Familieneinkommen entspricht. Soweit sein Einkommen nicht zur Deckung seines individuellen Anteils am Familienbedarf benötigt wird, ist es im vollen Umfang für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH, 23.7.2014, XII ZB 489/13).
Kinder können neben dem Anspruch auf Unterhalt auch auf Rückforderung von Geschenken in Anspruch genommen werden.