Betreuungsrecht
Die rechtliche Betreuung gehört zum Aufgabenbereich des Familiengerichts. Die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung soll erfolgen, soweit ein Betroffener seine Angelegenheiten nicht selber regeln kann.
- Die Errichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann sich jeder Betroffene rechtlich gegen die Einrichtung einer Betreuung wehren. Dazu biete ich Unterstützung an. Mittellosen Betroffenen wird in der Regel Verfahrenskostenhilfe gewährt.
- Auch die Durchführung der Betreuung kann problematisch sein. Der Betreuer muss grundsätzlich den Willen des Betreuten berücksichtigen. Allerdings gehen die Wünsche der Betroffenen manchmal unter. In solchen Fällen unterstütze ich Sie, sich gegen den Betreuer durchzusetzen.
Angehörige, Nachbarn, Sozialarbeiter oder andere Personen können die Errichtung einer Betreuung anregen - bindend ist eine solche Anregung weder für das Gericht noch den Betroffenen. Das Gericht ermittelt in solchen Fällen selbständig und mit den Mitteln seiner Wahl.
Dazu gehören insbesondere Vorgespräche mit dem Betroffenen und ihm nahestehenden Personen.
Ferner kann das Gericht auch eine Begutachtung anordnen. Sie ist sogar zwingend notwendig, wenn das Gericht eine gesetzliche Betreuung einrichten will. Diese kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Dadurch kann ein unbescholtener Bürger zur Begutachtung auch gegen seinen ausdrücklichen Wunsch für kurze Zeit stationär untergebracht werden.
Bevor die Betreuung angeordnet wird, wird der oder die Betroffene angehört. Wenn nötig, begibt sich der zuständige Richter dazu ins Krankenhaus oder in das Altenheim, um sich ein eigenes Bild vom Betroffenen zu machen. Anschließend entscheidet das Gericht durch Beschluss, für welche Bereiche die Betreuung errichtet werden soll.
Wenn Sie sich gegen einen Beschluss des Gerichts wehren wollen, vereinbaren Sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Beratungsgespräch.