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Berechnung des Elternunterhalts aus dem Einkommen des Ehegatten
Freitag, 26. April 2013 - 14:41 Uhr | Kategorie: Familienrecht
Der BGH hat in einem neuen Urteil (vom 12.12.2012, XII ZR 43/11) dazu Stellung genommen, wie der Elternunterhalt zu berechnen ist, wenn das unterhaltspflichtige Kind kein eigenes Einkommen erzielt, sondern vom Einkommen des Ehegatten lebt.
Auch in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht. Diese kann sich nur aus dem Taschengeldanspruch ergeben, welche das Kind gegen seinen Ehegatten hat. Ein Mindestanspruch von Taschengeld von derzeit 80-112 Euro bleibt unangetastet. Sofern der Taschengeldanspruch, welcher etwa 5-7 % der verfügbaren Nettoeinkünfte beträgt, darüber hinausgeht, kann er vom Unterhaltsgläubiger (i.d.R. das Sozialamt) möglicherweise beansprucht werden.
Die Leistungsunfähigkeit ist vom unterhaltsverpflichteten Kind darzulegen. Daher empfiehlt es sich, die eigenen Einkünfte und diejenigen des Ehegatten und alle möglichen Abzugspositionen genau anzugeben.