Aktuelle Urteile
Berechnung des Elternunterhalts aus dem Einkommen des Ehegatten
Freitag, 26. April 2013 - 14:41 Uhr | Kategorie: Familienrecht
Der BGH hat in einem neuen Urteil (vom 12.12.2012, XII ZR 43/11) dazu Stellung genommen, wie der Elternunterhalt zu berechnen ist, wenn das unterhaltspflichtige Kind kein eigenes Einkommen erzielt, sondern vom Einkommen des Ehegatten lebt.
Auch in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht. Diese kann sich nur aus dem Taschengeldanspruch ergeben, welche das Kind gegen seinen Ehegatten hat. Ein Mindestanspruch von Taschengeld von derzeit 80-112 Euro bleibt unangetastet. Sofern der Taschengeldanspruch, welcher etwa 5-7 % der verfügbaren Nettoeinkünfte beträgt, darüber hinausgeht, kann er vom Unterhaltsgläubiger (i.d.R. das Sozialamt) möglicherweise beansprucht werden.
Die Leistungsunfähigkeit ist vom unterhaltsverpflichteten Kind darzulegen. Daher empfiehlt es sich, die eigenen Einkünfte und diejenigen des Ehegatten und alle möglichen Abzugspositionen genau anzugeben.
Wertermittlung einer freiberuflichen Praxis
Mittwoch, 05. September 2012 - 16:11 Uhr | Kategorie: Familienrecht
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgt häufig ein Vermögensausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens beider Ehegatten (Zugewinnausgleich). Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie der Wert einer freiberuflichen Praxis zu ermitteln ist. Der BGH hat sich nun ein einem ausführlichen Urteil zur Wertbestimmung einer freiberuflichen Praxis geäußert und damit Unklarheiten beseitigt (BGH, Urteil vom 9.2.2011, XII ZR 40/09).
Die Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Sie setzt sich aus dem Substanzwert und dem Goodwill zusammen, ferner ist die zu erwartende Steuerlast bei einem Verkauf zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Praxis tatsächlich verkauft wird.
Der Substanzwert ist mit dem Wert der Vermögensgegenstände zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht.
Der Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandan-ten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert.
Der BGH verkennt nicht, dass freiberuflich betriebene Praxen regelmäßig inhaberbezogen sind. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen, hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. Die besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.
Der Marktwert des Goodwills stützt sich auf den Ertrag der letzten drei Kalenderjahre unter Abzug eines Unternehmerlohns inkl. Arbeitgeberanteile nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Beim Unternehmerlohn spielt der wöchentliche Arbeitsumfang ebenso eine Rolle wie die besonderen Fähigkeiten des Unternehmers.
Der so errechnete Ertragswert wird mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, welcher nach Ehedauer und weiteren Faktoren bestimmt wird, daraus ergibt sich der Goodwill.
Heizungsstrom gehört zu den Kosten für Unterkunft und Heizung
Mittwoch, 05. September 2012 - 15:15 Uhr | Kategorie: Sozialrecht
Während des Bezugs von Grundsicherung nach dem SGB II oder XII sind die Kosten der Unterkunft konkret zu emitteln. Zu den Kosten der Unterkunft gehört auch der Heizungsstrom zum Betrieb der Heizungsanlage (BSG, Urteil vom 7.7.2011, B 14 AS 51/10 R). Dies betrifft insbesondere Eigenheimbesitzer. Da sich der Stromverbrauch der Heizungsanlage in einem Einfamilienhauses in aller Regel nicht konkret ermitteln lässt, darf er geschätzt und mit ca. 5 % der Brennstoffkosten veranschlagt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW).
Ehegattenunterhalt bei weiteren Unterhaltsberechtigten
Samstag, 26. Februar 2011 - 19:36 Uhr | Kategorie: Familienrecht
Der BGH hatte in letzten Jahren bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten den das Prinzip der Dreiteilung entwickelt. Nach dieser Berechnung bestimmt das gesamte zusammengerechnete Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und der beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten den den jeweiligen Bedarf der Ehegatten. Der Bedarf beider Ehegatten ist damit gleich hoch.
Anfang 2011 hat das BVerfG die Rechtsprechung des BGH gerügt (Entscheidung vom 25.1.2011). Der BGH habe eigenmächtig einen Systemwechsel eingeleitet. Damit überschreite er den Rahmen des Gesetzes, welches durch die Rechtsprechung nur ausgelegt, aber nicht verändert werden darf.
Die Unterhaltsberechnung hat nun zweistufig zu erfolgen. In einer ersten Stufe wird der Bedarf des ersten Ehegatten ermittelt. Dabei spielen alle Belastungen eine Rolle, welche schon während der Ehe vorhanden waren, also auch vor- und nachrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern. Unberücksichtigt bleiben später geborene Kinder. Anschließend wird auf gleiche Weise der Bedarf des zweiten Ehegatten errechnet.
Nur wenn der Unterhaltspflichtige nicht alle Unterhaltsforderungen - auch die später entstandenen - erfüllen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden, spielt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten eine Rolle (BGH, Urteil vom 7.12.2011, XII ZR 151/09).
Grundsicherung: Darlehen ist kein Einkommen
Samstag, 26. Februar 2011 - 19:36 Uhr | Kategorie: Sozialrecht
Der BGH hat der Handhabung der Jobcenter eine Absage erteilt, Darlehen grundsätzlich als Einkommen einzustufen und anzurechnen. Wenn ein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen wird und die Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht, ist darlehensweiser Zufluss nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 17.6.2010).
Grundsicherung: Teilhabeleistungen für Kinder können bis Ende Juni 2011 rückwirkend beantragt werden
Samstag, 26. Februar 2011 - 19:35 Uhr | Kategorie: Sozialrecht
Ende März 2011 wurden die jüngsten Änderungen zum SGB II-Gesetz veröffentlicht. Während eines Monats -bis Ende April - sollten nach diesem Gesetz auch rückwirkend zusätzliche Leistungen für Kinder - Sportverein, Nachhilfe etc. - beantragt werden können.
Diese Frist war deutlich zu kurz bemessen. Nun wurde sie bis Ende Juni 2011 verlängert.
Erstattet werden auch bereits in Anspruch genommene Leistungen, wenn die entsprechenden Belege vorgelegt werden.