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Jugendamt muss für fehlerhafte Unterhaltsgeltendmachung zahlen
Samstag, 12. April 2014 - 09:23 Uhr | Kategorie: Familienrecht
Nebst dem Schutz des Kindeswohls kann das Jugendamt auch bei unterhaltsrechtlichen Fragen herangezogen werden. Der betreuende Elternteil kann das Jugendamt beauftragen, im Rahmen einer Beistandschaft die Unterhaltsansprüche gegen den Zahlungspflichtigen geltend zu machen und durchzusetzen - ohne Kosten für den Unterhaltsberechtigten.
Das Jugendamt hat für Fehler einzustehen, welche bei dieser Beistandschaft entstehen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Jugendamt einen falschen rechtlichen Weg einschlägt oder es unterlässt, den Unterhaltsbetrag regelmässig zu prüfen und ggf. höheren Unterhalt zu fordern (BGH, Urteil vom 4.12.2013, XII ZR 157/12).