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Bei Klagen wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft muss anderer Elternteil zustimmen
Freitag, 02. August 2013 - 12:17 Uhr | Kategorie: Sozialrecht
Das OLG Frankfurt (2 UF 130/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der betreuende Elternteil die Zustimmung zu einer Klage vor dem Sozialgericht im Namen des Kindes verweigern darf. Der sorgeberechtigte Vater wollte Anprüche des Kindes aus temporärer Bedarfsgemeinschaft auf dem Klageweg geltend machen, die Mutter verweigerte die Zustimmung.
In dieser Einzelfallentscheidung wurde dem Vater durch das Gericht gem. § 1628 BGB das Recht eingeräumt, die Klage zu erheben. Das Interesse an der klageweisen Geltendmachung überwogen die Bedenken der Mutter wegen der finanziellen Folgen für das Kind im Unterliegensfall.