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Großzügiger Umgang - weniger Unterhalt
Mittwoch, 27. August 2014 - 23:55 Uhr | Kategorie: Familienrecht
In der Regel wird die elterliche Sorge bei Getrenntleben nach dem Prinzip aufgeteilt: der eine betreut, der andere zahlt. Auch wenn beide Elternteile die Betreuung fast hälftig übernehmen, ist der eine Elternteil grundsätzlich in voller Höhe unterhaltspflichtig. Ausgenommen sind die Fälle eines Wechselmodells, im welchem beide Elternteile jeweils 50 % der Betreuung übernehmen.
Allerdings kann eine Umgangsvereinbarung, welche über das übliche Maß von einem Wochenende alle 14 Tage hinausgeht, in zweifacher Hinsicht Auswirkungen auf die Höhe des Unterhalts bewirken.
Die zusätzlichen Kosten, welche dem unterhaltsverpflichteten Elternteil entstehen(vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), können dazu führen, dass der Unterhalt nach einer kleineren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird.
Die Leistungen, welche der unterhaltsverpflichtetende Elternteil anstelle des betreuenden Elternteils erbingt (z.B. erhebliche Einsparungen bei der Verpflegung oder externen Betreuung), können als Leistungen anstelle der Zahlung betrachtet werden, mit der Folge, dass der Zahlbetrag angemessen zu reduzieren ist. Dies hat der BGH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.3.2014, XII ZB 234/14) anklingen lassen.
Der Tatrichter hat jeweils individuell zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Düsseldorfer Tabelle vorliegen. Daher ist es wichtig, alle Umstände vorzutragen, welche bei der Festsetzung des Unterhaltsbetrags Bedeutung haben könnten.